Satzung

Satzung des Obst- und Gartenbauverein Holzmaden e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 28.11.1964 gegründete Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Holzmaden. Er hat seinen Sitz in Holzmaden und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kirchheim unter Teck eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung
a) der Gartenkultur als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege.
b) des Liebhaberobstbaus auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung.
c) der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei.
d) aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege.
e) eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.
Der Zweck wird erreicht durch
– fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
– Durchführung von Lehrgängen, Lehrfahrten, Besichtigungen u. a.
– die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Einladungen zu Veranstaltungen.
– Vorträge und durch Presseberichte.
– Fachveranstaltungen wie z.B. Schnittunterweisungen und Ausstellungen.
– Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Instituten gleicher, ähnlicher oder ergänzender Zielsetzung.
– Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Nürtingen e.V. sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden Württemberg e.V.
– Leserwerbung für die Zeitschrift „Obst und Garten“.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern, Familienmitgliedern und fördernden juristischen Personen zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Nürtingen e.V. und mittelbar über diesem dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Vereines anerkennen und gewillt sind ihn zu fördern. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Die Aufnahme im Verein prüft und entscheidet der Vorstand.
Mitglieder werden nach 40 Jahren Mitgliedschaft im Verein beitragsfrei. Zu Ehrenmitgliedern können Personen benannt werden, die sich dem Verein in besonderer Art und Weise verdient gemacht haben oder 25 Jahre als Funktionsträger im Amt sind. Sie werden von der Vorstandschaft vorgeschlagen und bestimmt. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende möglich und ist dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.
Mitglieder, welche mit Vereinsämtern betraut waren, haben bei der Beendigung der Mitgliedschaft ihre Geschäfte dem Vorsitzenden ordnungsgemäß zu übergeben.

§ 6 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe nach den Bedürfnissen des Vereins durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt
− Aufklärung und Rat in allen Obst- und Gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
− die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
− an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen und aktiv mitzuwirken, Anträge zu stellen, abzustimmen und zu wählen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen drei Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
Die Mitglieder sind verpflichtet
– sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen.
– die Satzung und sonstigen Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen.
– die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzten.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus bis zu drei Personen und zwar dem 1. Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist nicht beschränkt. Jede Vorstandsänderung ist unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht anzumelden.
Im Innenverhältnis gilt:
Der 1. Vorsitzende führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die der Vorstandschaftssitzungen sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins aus. Dem Vorsitzenden steht es frei zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen und Aufgaben einzelnen Mitgliedern zur Erledigung zu übertragen.
Die Stellvertreter unterstützten den 1. Vorsitzenden bei der Erledigung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall. Nach Beschluss der Hauptversammlung kann ein weiterer Stellvertreter in den Vorstand gewählt werden. Bei der Wahl eines weiteren Vorsitzenden wird er zweiter Stellvertreter. Sollte der 1. Vorsitzende nicht mehr in der Lage sein sein Amt auszuüben, kann von der Mitgliederversammlung ein kommissarischer Vorstand für ein Jahr benannt werden.

§ 10 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht durch die Satzung dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandschaftssitzungen können von jedem Vorstandschaftsmitglied einberufen werden. Bei der Einberufung soll die Tagesordnung angegeben werden. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Personen:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. mindestens fünf weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern.
6. ggfs. dem dritten Vorsitzenden als weiteren Stellvertreter.
Alle Mitglieder der Vorstandschaft sind gleichermaßen stimmberechtigt. Die Aufgaben der stellvertretenden Vorsitzenden kann sowohl vom Schriftführer, Kassier sowie eines weiteren Mitgliedes wahrgenommen werden. Die Vorsitzenden, Kassier und Schriftführer sowie die restlichen Vorstandschaftsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils solange im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Scheidet der Kassierer oder Schriftführer
vorzeitig aus, bestellt die Vorstandschaft einen Ersatzmann bis zu den nächsten ordentlichen Wahlen. Steuerfreie Vergütung an Vereinsfunktionäre nach §3 Nr. 26a EStG ist eine steuerfreie Vergütung an Vereinsvorstände und sonstige Funktionäre bis zu 500,00 € pro Jahr zulässig. Die Vergütung für erbrachte Leistungen der oben genannten Personen wird vom Verein im Sinne des §3 Nr. 26a EStG erbracht. Die Vergütung erfolgt bei Tätigkeiten im Auftrag des Vereines nach Beschluss des Vorstandes.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, in der Regel im ersten Quartal, statt. Sie ist zwei Wochen vorher im Mitteilungsblatt für die Stadt Weilheim / Holzmaden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand oder die Vorstandschaft die Einberufung beschließt. Der Mitgliederversammlung obliegt
– die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte und des Kassenprüfungsberichtes, sowie die Entlastung des Vorstandes und des Kassiers.
– die Wahl des Vorstandes und der Vorstandschaft
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
– die Beratung über wesentliche Vereinsangelegenheiten.
– die Beschlussfassung über Anträge.
– die Änderung der Satzung.
– die Vereinsauflösung.
– die Wahl zweier Kassenprüfer.
Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung (zwei Drittel der anwesenden Mitglieder) des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 12 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

§ 13 Beurkundungen der Beschlüsse
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 14 Satzungsänderung
Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderung ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und wird mit der Eintragung wirksam.

§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei der Beschlussfassung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Im Übrigen gelten für die Auflösung die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auflösung des Obst- und Gartenbauverein Holzmaden e.V. fällt das Vermögen an die Gemeinde Holzmaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 05.02.2011 beschlossen.

Vorsitzender              Stellvertreter
Dieter Liebrich           Gerd Holder